Hartmann, Wilfried: Der Bischof als Richter
Hartmann, Wilfried: Der Bischof als Richter. Zum geistlichen Gericht über kriminelle Vergehen von Laien im früheren Mittelalter (6.–11. Jahrhundert).
(In: Römische Historische Mitteilungen 28 (1986). S. 103–124.)
- Anfänge der staatlichen Rechtswahrung? → Untersuchung der Verhältnisse im 6.–11. Jh. (aber: "anarchische Zustände" keine ausreichende Erklärung)
- Bedeutung des kirchlichen Rechts für das MA
- mittelbarer Einfluß: tariflich gestaffelte Bußen zur Rückdrängung der Lebens- und Leibesstrafen
- unmittelbarer Einfluß: geistliches Gericht
- chaotische Jahre um die Wende des 9./10. Jhs. (schwaches Kaisertum, wechselnde Päpste): Bischöfe als einzige Garanten von Recht und Moral (→ Konzil Rom 898 und Ps.-Anaklet-Brief)
- seit 3. Jh. (Herausbildung des monarchischen Episkopats): Bischöfe als Richter innerhalb der Gemeinden
- 333: Gesetz des Konstantin, daß jeder statt vor ein weltliches auch vor das bischöfliche Gericht ziehen konnte, wenig später auch im Codex Theodosianus
- 589: 1. Synode nach Übertritt der Westgoten zum kath. Glauben: Bischöfe sollen Oberaufsicht über weltliche Richter ausüben.
- Erlaß Chlothars II.: Bischöfe als Vertreter des Königs sollen bei Fehlurteilen einschreiten
- Frankengeschichte Gregor von Tours († 594): Bischöfe als Richter bei Verbrechen der Kleriker
- Doppelte Ungerechtigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit des 6. Jhs.:
- Leibes- und Todesstrafen bes. für die Besitzlosen
- kaum gleichmäßig funktionierend (Grafen richten zu eigenem Wohl)
→ Korrektur durch Bischöfe + Asylrecht
- Korrektur der Mängel durch die Bischöfe (Gebete, moralisches Prestige, Asylrecht)
- Bischöfe oft selbst comes → Gefahr der Vernachlässigung des geistlichen Aufgaben
- Reformen des Bonifatius: Bischöfe sollte auf ihre eigentl. geistl. Aufgaben verwiesen werden (vgl. Kapitularien Pippins und Karls des Großen: Beschränkung auf Inzest und Ehebruch)
- Reformen Karls des Großen:
- Veränderung seit den 80er Jahren des 8. Jhs.: Bischöfe zur Kontrolle der Grafen und Richter
- Kapitular von 802/803: Untersuchung von Delikten, die Gottes Geboten zuwiderlaufen (wie Inzest, Ehebruch etc.)
→ offizieller Auftrag der Kirche, an der Bekämpfung von Verbrechen mitzuwirken, Aufbau einer wahren christlichen Gesellschaft - Konzil von Tours (813): bischöfliche Jurisdiktion ruft offensichtlich Widerstand hervor (Mahnungen des Bfs. werden nicht anerkannt)
- Verlauf des 9. Jhs.: Verselbständigung des bischöflichen Gerichts (Schwächung der kaiserlichen Macht, Veränderungen im ideologischen Bereich) → spätantiker Dualismus des Papstes Gelasius I (494)
- Atmosphäre erhöhten bischöflichen Selbstbewußtseins
→ Ps.-Isidorische Dekretalen: Zurückweisen weltlicher Gewalt - Gründe für das Vordringen geistlicher Gerichtsbarkeit: Verantwortung der Kirche für Seelenheil oder ungleichmäßig tätiges
Königsgericht
- 2. Hälfte des 9. Jhs.: Entstehung des Sendgerichts (Visitation der Kirchengemeinden durch den Bischof 1x im Jahr) → Kontrolle der Priester und der
Kirchengebäude
- Sendzeugen und Denunziationen sollen Bischof umfassend informieren
- Exkommunikation droht bei Nichterscheinen
- Strafen: poenitentia (zeitlich befristete Buße) + Körperstrafen (seit Ende des 9. Jhs. Möglichkeit des Ersatzes durch eine Geldzahlung)
- Praxis: keine direkten Zeugnisse – 2 westfränkische Kapitularien (nach 850) zeigen Vorstellung von Zusammenarbeit zwischen geistlichen und weltlichen
Amtsträgern (→ typisch für karolingische Zeit)
- bischöflicher Send über dem Gerichtstag der Grafen (Tribur 895)
- indirekter Hinweis auf tatsächliche Ausübung der kirchl. Gerichtsbarkeit über Laien in Briefen des Papstes Nikolaus I. (858–867) – Antwortschreiben → Entscheidung des Einzelfalls
- zusätzliche Rechenschaft vor einem weltlichen Gericht
- die meisten Fälle beziehen sich auf Verwandtenmord (→ keine Blutrache oder Fehde) → Kirche muß eingreifen, um Reinheit der Gemeinde zu bewahren
- Bewahrung vor Todesstrafe durch Kirchenbuße? → Bestimmung einer röm. Synode von 853 und der Synode von Clichy (7. Jh.)
- Überwachung der Täter durch kleine Pfarrgemeinden
- Wirksamkeit: keine Berichte über 9. Jh. (etwa in Annalen von Fulda oder St. Bertin oder Chronik Reginos)
- Libellus de synodalibus causis von REGINO VON PRÜM (um 906, noch 11 Handschriften erhalten)
- 2. Buch: Vergehen der Laien → Verfahrensmaßnahmen und Inquisitionsfragen
→ Rezeption bei Burchard von Worms (um 1010)- 1. Kap.: Anwesenheit der Gemeindemitglieder auf dem synodus
- 2. Kap.: Auswahl und Vereidigung der 7 Sendzeugen
- 3. Kap.: Eidformulare
- 4. Kap.: Ansprache des Bischofs
- 5. Kap.: 89 Inquisitionsfragen (Mord, Ehebruch, Raub, Meineid etc.)
- nur wenige Zeugnisse aus dem 10. und 11. Jh. geben Auskunft über bfl. Gericht (Synode von Hohenaltheim 916, Vita Bf. Meinwerks von Paderborn, Vita Bf. Bennos
II. von Osnabrück)
- Hauptmasse der Zeugnisse aus dem ostfränkisch-deutschen Reich → hier hat das Sendgericht wohl eine Zeitlang funktioniert
- italienische Zeugnisse unbrauchbar (betreffen Ausübung der vom Herrscher delegierten missatischen Gerichtsbarkeit)
- Westfränkisch-deutsches Reich: fast keine Belege für Sendgericht → Gottesfriedensbewegung
- Wende 11./12. Jh.: Verfall der geistl. Gerichtsbarkeit (Investiturstreit, Landfrieden)
- kirchl. Reformbewegung (11. Jh.) → neues Verständnis: Bischof nicht mehr im Dienst des Königs, Körperstrafen durch bischöfl. Gericht kritisiert
- 12. Jh.: Befreiung verschiedener Gruppen von Erscheinen auf Send
- 13. Jh.: Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit auf geistliche Personen und Institutionen
