Hartmann, Wilfried: Der Bischof als Richter

Hartmann, Wilfried: Der Bischof als Richter. Zum geistlichen Gericht über kriminelle Vergehen von Laien im früheren Mittelalter (6.–11. Jahrhundert).

(In: Römische Historische Mitteilungen 28 (1986). S. 103–124.)

  • Anfänge der staatlichen Rechtswahrung? → Untersuchung der Verhältnisse im 6.–11. Jh. (aber: "anarchische Zustände" keine ausreichende Erklärung)
  • Bedeutung des kirchlichen Rechts für das MA
    • mittelbarer Einfluß: tariflich gestaffelte Bußen zur Rückdrängung der Lebens- und Leibesstrafen
    • unmittelbarer Einfluß: geistliches Gericht
  • chaotische Jahre um die Wende des 9./10. Jhs. (schwaches Kaisertum, wechselnde Päpste): Bischöfe als einzige Garanten von Recht und Moral (→ Konzil Rom 898 und Ps.-Anaklet-Brief)
  • seit 3. Jh. (Herausbildung des monarchischen Episkopats): Bischöfe als Richter innerhalb der Gemeinden
  • 333: Gesetz des Konstantin, daß jeder statt vor ein weltliches auch vor das bischöfliche Gericht ziehen konnte, wenig später auch im Codex Theodosianus
  • 589: 1. Synode nach Übertritt der Westgoten zum kath. Glauben: Bischöfe sollen Oberaufsicht über weltliche Richter ausüben.
  • Erlaß Chlothars II.: Bischöfe als Vertreter des Königs sollen bei Fehlurteilen einschreiten
  • Frankengeschichte Gregor von Tours († 594): Bischöfe als Richter bei Verbrechen der Kleriker
  • Doppelte Ungerechtigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit des 6. Jhs.:
    • Leibes- und Todesstrafen bes. für die Besitzlosen
    • kaum gleichmäßig funktionierend (Grafen richten zu eigenem Wohl)
      → Korrektur durch Bischöfe + Asylrecht
  • Korrektur der Mängel durch die Bischöfe (Gebete, moralisches Prestige, Asylrecht)
  • Bischöfe oft selbst comes → Gefahr der Vernachlässigung des geistlichen Aufgaben
  • Reformen des Bonifatius: Bischöfe sollte auf ihre eigentl. geistl. Aufgaben verwiesen werden (vgl. Kapitularien Pippins und Karls des Großen: Beschränkung auf Inzest und Ehebruch)
  • Reformen Karls des Großen:
  • Veränderung seit den 80er Jahren des 8. Jhs.: Bischöfe zur Kontrolle der Grafen und Richter
  • Kapitular von 802/803: Untersuchung von Delikten, die Gottes Geboten zuwiderlaufen (wie Inzest, Ehebruch etc.)
    → offizieller Auftrag der Kirche, an der Bekämpfung von Verbrechen mitzuwirken, Aufbau einer wahren christlichen Gesellschaft
  • Konzil von Tours (813): bischöfliche Jurisdiktion ruft offensichtlich Widerstand hervor (Mahnungen des Bfs. werden nicht anerkannt)
  • Verlauf des 9. Jhs.: Verselbständigung des bischöflichen Gerichts (Schwächung der kaiserlichen Macht, Veränderungen im ideologischen Bereich) → spätantiker Dualismus des Papstes Gelasius I (494)
  • Atmosphäre erhöhten bischöflichen Selbstbewußtseins
    → Ps.-Isidorische Dekretalen: Zurückweisen weltlicher Gewalt
  • Gründe für das Vordringen geistlicher Gerichtsbarkeit: Verantwortung der Kirche für Seelenheil oder ungleichmäßig tätiges Königsgericht

  • 2. Hälfte des 9. Jhs.: Entstehung des Sendgerichts (Visitation der Kirchengemeinden durch den Bischof 1x im Jahr) → Kontrolle der Priester und der Kirchengebäude
    • Sendzeugen und Denunziationen sollen Bischof umfassend informieren
    • Exkommunikation droht bei Nichterscheinen
    • Strafen: poenitentia (zeitlich befristete Buße) + Körperstrafen (seit Ende des 9. Jhs. Möglichkeit des Ersatzes durch eine Geldzahlung)
    • Praxis: keine direkten Zeugnisse – 2 westfränkische Kapitularien (nach 850) zeigen Vorstellung von Zusammenarbeit zwischen geistlichen und weltlichen Amtsträgern (→ typisch für karolingische Zeit)
      • bischöflicher Send über dem Gerichtstag der Grafen (Tribur 895)
      • indirekter Hinweis auf tatsächliche Ausübung der kirchl. Gerichtsbarkeit über Laien in Briefen des Papstes Nikolaus I. (858–867) – Antwortschreiben → Entscheidung des Einzelfalls
      • zusätzliche Rechenschaft vor einem weltlichen Gericht
      • die meisten Fälle beziehen sich auf Verwandtenmord (→ keine Blutrache oder Fehde) → Kirche muß eingreifen, um Reinheit der Gemeinde zu bewahren
      • Bewahrung vor Todesstrafe durch Kirchenbuße? → Bestimmung einer röm. Synode von 853 und der Synode von Clichy (7. Jh.)
      • Überwachung der Täter durch kleine Pfarrgemeinden
    • Wirksamkeit: keine Berichte über 9. Jh. (etwa in Annalen von Fulda oder St. Bertin oder Chronik Reginos)

  • Libellus de synodalibus causis von REGINO VON PRÜM (um 906, noch 11 Handschriften erhalten)
  • 2. Buch: Vergehen der Laien → Verfahrensmaßnahmen und Inquisitionsfragen
    → Rezeption bei Burchard von Worms (um 1010)
    • 1. Kap.: Anwesenheit der Gemeindemitglieder auf dem synodus
    • 2. Kap.: Auswahl und Vereidigung der 7 Sendzeugen
    • 3. Kap.: Eidformulare
    • 4. Kap.: Ansprache des Bischofs
    • 5. Kap.: 89 Inquisitionsfragen (Mord, Ehebruch, Raub, Meineid etc.)

  • nur wenige Zeugnisse aus dem 10. und 11. Jh. geben Auskunft über bfl. Gericht (Synode von Hohenaltheim 916, Vita Bf. Meinwerks von Paderborn, Vita Bf. Bennos II. von Osnabrück)

  • Hauptmasse der Zeugnisse aus dem ostfränkisch-deutschen Reich → hier hat das Sendgericht wohl eine Zeitlang funktioniert
  • italienische Zeugnisse unbrauchbar (betreffen Ausübung der vom Herrscher delegierten missatischen Gerichtsbarkeit)
  • Westfränkisch-deutsches Reich: fast keine Belege für Sendgericht → Gottesfriedensbewegung

  • Wende 11./12. Jh.: Verfall der geistl. Gerichtsbarkeit (Investiturstreit, Landfrieden)
    • kirchl. Reformbewegung (11. Jh.) → neues Verständnis: Bischof nicht mehr im Dienst des Königs, Körperstrafen durch bischöfl. Gericht kritisiert
    • 12. Jh.: Befreiung verschiedener Gruppen von Erscheinen auf Send
    • 13. Jh.: Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit auf geistliche Personen und Institutionen